LEERSTANDS- & ZWEITWOHNSITZABGABE

Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe

Ab 2023 wurde die Ferienwohnungsabgabe durch die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt.

Gemäß § 1 Z 1 StZWAG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 15. Dezember 2022 wird in der Marktgemeinde Stainach-Pürgg eine Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe eingehoben. Die Verordnung ist mit 01. Jänner 2023 in Kraft getreten.

Die Abgabenpflichtigen haben die Abgabe selbst zu berechnen und der Gemeinde den selbstberechneten Betrag für 2023 sowie die Nutzfläche der Wohnung bis spätestens 31. März 2024 bekannt zu geben. Die Abgabe ist binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Selbstberechnung zu entrichtet. Wird die Selbstberechnung zu spät oder keine Berechnung vom Abgabepflichtigen abgegeben, so darf die Abgabenbehörde (Gemeinde) die Abgabe mit Bescheid festsetzen.

 

 

Zweitwohnsitzabgabe

Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Abgabe auf Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.

Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber:innen (wie Mieter:innen, Pächter:innen) abgabepflichtig. Dies bedeutet, die Zweitwohnsitzabgabe fällt an, wenn die Mieter mit Zweitwohnsitz gemeldet sind und müssen eine Selbsterklärung abgeben (nicht der Vermieter). Eine Änderung ist binnen 1 Monats an die Gemeinde zu melden (Meldepflicht).

Die Zweitwohnsitzabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m2 Nutzfläche 10,00 € pro Jahr.

 

Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen ohne Wohnsitz. Das sind Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Abgabepflichtige sind die Eigentümer:innen der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.

Die Wohnungsleerstandsabgabe beträgt im gesamten Gemeindegebiet pro m2 Nutzfläche 10,00 € pro Jahr.